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Info

Anhänger

Mit der Umstellung der Klasseneinteilung wurden am 01.01.1999 die Anhängerführerscheine eingeführt.

Die Klasse B genügte für das Mitführen eines Anhängers über 750 kg nur dann, wenn die zulässige Gesamtmasse (z.GM) der Kombination (Zugfahrzeug und Anhänger) nicht mehr als 3.500 kg beträgt und die z.GM des Anhängers nicht das Leergewicht des Zugfahrzeuges überstieg. Für schwere Anhänger war die Klasse BE erforderlich.

Um die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination zu bestimmen, werden die zulässigen Gesamtmassen des Zugfahrzeugs und des verwendeten Anhängers zusammengezählt; die Stütz- und Aufliege lasten bleiben unberücksichtigt. Die tatsächliche Beladung des Anhängers ist führerscheinrechtlich nicht relevant: Während das tatsächliche Gewicht für die Anhängelast maßgebend ist, kommt es für die erforderliche Fahrberechtigung allein auf die Eintragung der zulässigen Gesamtmasse in den Fahrzeugpapieren an.

Mit der Neuregelung erfolgt eine Vereinfachung für Gespanne mit Zugfahrzeugen der Klasse B, von der alle Inhaber dieser Klasse profitieren: Für Anhänger über 750 kg z.GM kommt es nur noch darauf an, dass die z.GM der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

Erwerb der Klassen

Der große Unterschied zwischen dem BE und dem B96 sind die Verfahren zu deren Erwerb. Die Klasse E zieht als eigenständige "Ergänzungsklasse", mehrere Pflichtfahr-stunden sowie eine Prüfung nach sich. Die Klasse B96 ist nur als Erweiterung der Klasse B zu betrachten.

Beim BE sind zum Erwerb mindestens 5 Pflichtfahrstunden (3 h Über Land, 1 h Autobahn sowie 1 h bei Dunkelheit) notwendig. Wird der BE mit dem B erworben, so sind sogar 12 Pflichtstunden vor-gesehen. Pflichtstunden heißen aber "Pflicht ", es werden meist mehr. Bei den Pflichtfahrstunden sind die normalen Fahrstunden auch noch nicht genannt (Stadtfahrt, Rangieren, Rückwärtsfahren etc.). An die Fahrschulausbildung schließt sich eine praktische Führerscheinprüfung von mindestens 45 Minuten an. Eine theoretische Prüfung findet jedoch nicht statt.

Voraussetzung für den Erwerb des B96 ist eine theoretische Schulung von 2,5 Stunden, praktische Übungen (Rangieren, Rückwärtsfahren etc.) von 3,5 Stunden, sowie eine fahrpraktische Übung im öffentlichen Straßenverkehr von 1 Stunde. Die Schulung erfolgt ausschließlich bei einer Fahrschule, es gibt keine Prüfung. Diese Schulung kann auch im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Klasse B durchgeführt werden. Mit der Bescheinigung der Fahrschule kann man dann bei Führer-scheinstelle die Erweiterung der Klasse B beantragen. Inhalte der B96 Anhängerausbildung



B96
Für schwerere Anhänger gibt es die Möglichkeit, lediglich eine Fahrerschulung nach B 96 zu machen. Erfasst sind hiervon alle Anhänger über 750 kg z.GM hinter einem Kfz der Klasse B, sofern die z.GM der Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht übersteigt. Zahlreiche Wohnwagengespanne fallen in diese Kategorie.


BE
Noch schwerere Anhänger benötigen den Führerschein der Klasse BE. Mit der Neuregelung 2013 wurde der Umfang der Klasse BE auf 3.500 kg z.GM des Anhängers oder Sattelanhängers beschränkt. Wer darüber hinaus Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse B ziehen will, benötigt nun die Fahrerlaubnis der Klasse C1E.


Inhalte der B96 Anhängerausbildung

Die neue Klasse B96 berechtigt dazu, Gespanne von 3501 kg bis 4250 kg zu fahren, wenn der Anhänger eine zG über 750 kg hat.

Die Fahrerschulung erstreckt sich über einen oder mehrere Tage mit:

Theorie: 2,5 Stunden (150 Minuten = 3,33 Fahrstunden)
Praxis: 3,5 Stunden (210 Minuten = 4,66 Fahrstunden)
Fahren: 1,0 Stunden (60 Minuten = 1,33 Fahrstunden)

Gesamtumfang: 7,0 Stunden (420 Minuten = 9,33 Fahrstunden)

gem. 6 Abs 2a FEV Anlage 7a Ausbildungsinhalte:

1. Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang der Richtlinie 2006/126/EG. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination.



2. Qualifikation
für die Durchführung von Fahrerschulungen. Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE nach 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.

3. Schulungsstoff
Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG.

3.1
Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden (150 Minuten = 3,33 Fahrstunden). Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006/126/EG:

3.1.1 Straßenverkehrsvorschriften
3.1.2 Fahrzeugführer, 3.1.3 Straße, 3.1.4 Andere Verkehrsteilnehmer, 3.1.5 Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes, 3.1.6, Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs, 3.1.7 Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, 3.1.8 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, 3.1.9 Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs, 3.1.10 Fahrzeugdynamik, 3.1.11 Sicherheitskriterien, 3.1.12 Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus), 3.1.13 richtiges Beladen und 3.1.14 Sicherheitszubehör.

3.2 Praktischer Übungsstoff
Auf die praktischen Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden (210 Minuten = 4,66 Fahrstunden), die sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden können. Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der praktischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Die Übungen setzen sich wie folgt zusammen:

3.2.1 Beschleunigen, 3.2.2 Verzögern, 3.2.3 Wenden, 3.2.4 Bremsen, 3.2.5 Anhalteweg, 3.2.6 Spurwechsel, 3.2.7 Bremsen und Ausweichen, 3.2.8 Pendeln des Anhängers, 3.2.9
Abkuppeln und Ankuppeln und 3.2.10 Einparken.

3.3 Fahrpraktische Übungen
Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde (60 Minuten = 1,33 Fahrstunden). Dabei sind auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen:

3.3.1 Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit,

3.3.2 Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und

3.3.3
Verhaltensweisen im Verkehr, wie z.B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.

4. Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3500 kg liegt und eine Gesamtmasse von 4250 kg nicht überschreitet, und mit

a) einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,
b) einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und
c) einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel zu verwenden. Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse BE zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift "FAHRSCHULE" entsprechend 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen.

5. Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden.

6. Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.

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